Schulordnung für die Jugendmusikschule der Stadt Remseck am Neckar
Fassung vom 29. Januar 2019
Inhaltsverzeichnis
Aufgabe ...............................................................................................................§ 1
Aufbau .................................................................................................................§ 2
Kooperationen ..........................................................................................................§ 3
Projekte und Veranstaltungen ...........................................................................................§ 4
Schulleitung und Lehrkräfte ............................................................................................§ 5
Teilnehmerinnen und Teilnehmer .........................................................................................§ 6
Schuljahr ..............................................................................................................§ 7
Aufnahme, Abmeldung und Ummeldung ......................................................................................§ 8
Unterricht .............................................................................................................§ 9
Instrumente und Noten ..................................................................................................§ 10
Gesundheitsbestimmungen ................................................................................................§ 11
Aufsicht ...............................................................................................................§ 12
Versicherung, Haftung ..................................................................................................§ 13
Schulgeld und sonstige Entgelte ........................................................................................§ 14
Geschwisterermäßigung und weitere Schulgeldermäßigungen ................................................................§ 15
Elternbeirat ...........................................................................................................§ 16
Beirat der Jugendmusikschule ...........................................................................................§ 17
Inkrafttreten ..........................................................................................................§ 18
Die Schulordnung für die Jugendmusikschule der Stadt Remseck am Neckar erhält auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses 29. Januar 2019 folgende Neufassung*:
§ 1 Aufgabe
Die Jugendmusikschule Remseck ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie ist eine kommunal verantwortete Einrichtung mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Sie ist ein Ort des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, ein Ort der Kunst und der Kultur und ein Ort für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen mit- und voneinander.
Die Aufgabe der Jugendmusikschule ist es, musikinteressierte Kinder und Jugendliche möglichst frühzeitig und auf breiter Basis an die Musik heranzuführen, ihnen eine musikalische Grundausbildung zu erteilen, sie im Vokal- und Instrumentalbereich zu schulen und ihnen dazu die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Musikschule trägt dazu bei, den Nachwuchs für die örtlichen musischen Vereine sowie für das Laien- und Liebhabermusizieren auszubilden und pflegt die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium.
§ 2 Aufbau
(1) Der Ausbildung an der Jugendmusikschule liegen der Strukturplan und die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM) zugrunde.
(2) Grundstufe In den Kursen der Grundstufe werden verschiedene Unterrichtsformen angeboten
- Klanggarten für Kinder, die für die musikalische Früherziehung noch zu jung sind in Begleitung einer Bezugsperson
- Musikalische Früherziehung für 4 - 6 jährige Kinder (Dauer: max. 2 Jahre)
- Musikwerkstatt (Rhythmik) für 4 - 6 jährige Kinder (Dauer: max. 2 Jahre)
- Singen – Bewegen – Sprechen (SBS) (Landesprogramm in den Kindertagesstätten
- Musikalischer Aufbaukurs für 5 ½ - 8 jährige Kinder als Anschlusskurs an die musikalische Früherziehung (Dauer: max. 1 Jahr)
(3) Instrumental-, Vokalunterricht Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
- Streichinstrumente
- Zupfinstrumente
- Holzblasinstrumente
- Blechblasinstrumente
- Tasteninstrumente
- Schlaginstrumente
- Gesang
(4) Ergänzungsfächer
- Ergänzungsfächer sind: Instrumentale Spielgruppen, Vororchester, Orchester, Kammermusik, Musiktheorie, Gehörbildung und Chor
- Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer in Verbindung mit der Schulleitung unter Berücksichtigung von Ausbildungsstand und Interesse des Schülers vor.
(5) Ensemblefächer Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit.
(6) Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Unterrichtsfach besteht nicht.
§ 3 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und den allgemein bildenden Remsecker Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z.B. dem „Musikverein Aldingen Blasorchester Remseck“.
§ 4 Projekte und Veranstaltungen
Projekte wie Kurse oder Workshops sind weitere musikpädagogische Angebote. Zum pädagogischen Auftrag der Musikschule gehört es, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Projekte und Veranstaltungen zeigen der interessierten Öffentlichkeit ein positives Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
§ 5 Schulleitung und Lehrkräfte
(1) Die Schulleitung setzt sich zusammen aus zwei musikpädagogischen Fachkräften, dies sind Schulleitung und stellvertretende Schulleitung. Beide zeichnen verantwortlich für den laufenden Schulbetrieb hinsichtlich pädagogischer und schulorganisatorischer Belange.
Schulleitung und stellvertretende Schulleitung sind gegenüber den Lehrkräften und Mitarbeitenden der Musikschulverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit weisungsbefugt.
Der Leitung obliegen folgende Führungsaufgaben:
- Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen nach außen und ständige Kontaktpflege zu Akteuren in der kommunalen Bildungslandschaft
- Musikalisch-pädagogische Leitung, insbesondere - Führung des Kollegiums - Verantwortung der Lehrinhalte und -methoden - Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern - Entwicklung von Angebotsformen - Fachliche Information und Weiterbildung - Künstlerische Aktivitäten
- Organisatorische Leitung, insbesondere - Einteilung der Lehrkräfte (ggf. durch Vereinbarung) und Erstellung/Genehmigung des Stundenplanes - Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals - Überwachung des Schulbetriebs - Mittelanmeldung und Mittelbewirtschaftung - Planung und Ausgestaltung von Kooperationen - Planung und Durchführung von Veranstaltungen, - Öffentlichkeitsarbeit - Statistik, Analyse und konzeptionelle Planung
- Verantwortung für das Qualitätsmanagement
(2) An der Jugendmusikschule unterrichten festangestellte Lehrkräfte (TVöD) und auf Honorarbasis beschäftigte freie Mitarbeiter. Alle festangestellten Lehrkräfte treten mindestens einmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zu einer Vollkonferenz zusammen.
An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte, die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Sie werden vom Träger der Musikschule verpflichtet. Für die Verpflichtung von Lehrkräften hat die Schulleitung ein Vorschlagsrecht. Die Aufgaben der Lehrkräfte werden einzelvertraglich vereinbart.
(3) In der Vollkonferenz wird der Vertreter der Lehrkräfte gewählt.
§ 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
(1) In die Vorklassen wie Klanggarten oder musikalische Früherziehung können Kinder mit Vollendung des 18. Lebensmonats aufgenommen werden.
(2) Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres können aufgenommen werden bei:
- Klanggarten
- Musikalische Früherziehung
- Musikwerkstatt
(3) Kinder und Jugendliche ab der Grundschule können unterrichtet werden in:
- Instrumentalfächern
- Ergänzungsfächern
- Aufbaukursen
- Schulkooperationen
(4) Die Unterrichtung Erwachsener ist möglich.
(5) Über die Aufnahme von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen entscheidet die Schulleitung.
(6) Die Rechtsbeziehung zwischen den Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern mit der Jugendmusikschule bzw. der Stadt Remseck ist privatrechtlicher Natur.
§ 7 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Jugendmusikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres. Es ist in zwei Semester (Wintersemester 1. Oktober bis 31. März, Sommersemester 1. April bis 30. September) unterteilt.
Die Ferienordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in der Stadt gilt auch für den Unterricht an der Jugendmusikschule.
§ 8 Aufnahme, Abmeldung und Ummeldung
(1) Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Jugendmusikschule zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung seitens der Musikschule rechtswirksam. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nur, wenn die Kapazität der Jugendmusikschule dies zulässt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Ohne schriftliche Anmeldung ist eine Unterrichtsaufnahme nicht zulässig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft. Mit dem Anmeldeformular werden die Informationen zur Datenerhebung versandt, ebenso die Einwilligungserklärung zur Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
(2) Die Aufnahme in die Grundstufe erfolgt alljährlich zu Beginn des Wintersemesters. Die Aufnahme zum Instrumentalunterricht ist zum jeweiligen Semesterbeginn möglich.
(3) Abmeldungen sind in der Grundstufe nur zum Ende des Schuljahres, in allen anderen Fällen zum Ende eines Semesters möglich. Diese Abmeldungen müssen der Verwaltung mindestens einen Monat vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen. Insbesondere kann mit den Absolventen des letzten Schuljahres der allgemeinbildenden Schulen zu Beginn des letzten Semesters eine vorzeitige Kündigung vereinbart werden.
(4) Die Schulgeldpflicht erlischt erst, wenn eine Abmeldung fristgerecht erfolgt ist.
(5) Veränderungen der Unterrichtsdauer, Berücksichtigung von Lehrerwechselwünschen oder der Wechsel in ein anderes Unterrichtsfach können ausschließlich zu Semesterbeginn erfolgen.
§ 9 Unterricht
(1) Der Unterricht wird in der Regel in Unterrichtsräumen der allgemeinbildenden Schulen oder der städtischen Kindertageseinrichtungen erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht.
(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 30, 45 oder 60 Minuten. Die Dauer richtet sich nach pädagogischen Gesichtspunkten und wird von der Schulleitung festgelegt. Aufgrund pädagogischer Erfordernisse ist auch eine abweichende Unterrichtsdauer möglich.
(3) Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht sowie zum dafür erforderlichen Üben. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen, über das die Erziehungsberechtigten von der Schulleitung unterrichtet werden, kann zum Ausschluss führen; über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.
(4) Durch Verschulden des Schülers ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt; bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als zwei Wochen Dauer wird ab der dritten Woche eine anteilige Schulgeldermäßigung gewährt. Durch Verschulden der Lehrkraft ausgefallener Unterricht wird möglichst nachgeholt. Fallen trotzdem mehr als 2 Unterrichtsstunden pro Semester aus, wird das Schulgeld anteilig erstattet.
§ 10 Instrumente und Noten
(1) Grundsätzlich sollte jeder Schüler für den Unterricht sein eigenes Instrument benutzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Jugendmusikschule von den Schülerinnen und Schülern gemietet werden. Gebühren werden nach der Gebührenordnung erhoben.
(2) Bei Ausscheiden des Schülers sind gemietete Instrumente unverzüglich zurückzugeben.
(3) Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Schülers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur die von der Jugendmusikschule benannten Firmen beauftragt werden.
(4) Für Verlust oder Beschädigung des gemieteten Instruments haften die Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
(5) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(6) Das Unterrichtsnotenmaterial für die Hauptfachklassen geht zu Lasten des Schülers. Unterrichtsnotenmaterial für die Kammermusikklassen sowie für das Orchester stellt die Jugendmusikschule.
(7) Ein Rechtsanspruch auf ein Leihinstrument besteht nicht.
§ 11 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden.
§ 12 Aufsicht
Eine Aufsichtspflicht seitens der Lehrer besteht nur während der Unterrichtszeit und während der Veranstaltungen der Jugendmusikschule.
§ 13 Versicherung, Haftung
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen der allgemeinen Unfallversicherung der Stadt Remseck beim Württembergischen Gemeindeversicherungsverein versichert. Hierfür gelten die Bedingungen des Versicherers.
(2) Eine Haftung der Gemeinde für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Jugendmusikschule eintreten, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schulleitung, einer Lehrkraft oder eines anderen Mitarbeiters der Jugendmusikschule zurückzuführen.
§ 14 Schulgeld und sonstige Entgelte
(1) Für die Teilnahme am Unterricht, für die Benutzung der Einrichtungen der Jugendmusikschule und für die Überlassung von Musikinstrumenten u. a. werden Schulgelder und sonstige Entgelte privatrechtlicher Art erhoben; sie sind in der Gebührenordnung geregelt.
(2) Schuldner der privatrechtlichen Entgelte nach der Schulgeldordnung sind:
- Bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten
- Bei volljährigen Schülern der Schüler selbst
- Wer die Verpflichtung zur Zahlung der privatrechtlichen Entgelte der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat
- Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Entstehen der Schuld und Fälligkeit der Entgelte:
- Die Fälligkeit der privatrechtlichen Entgelte entsteht mit der Aufnahme des Schülers in die Jugendmusikschule und setzt sich in den folgenden Semestern fort. Die Instrumentenmiete wird ab dem Moment der Überlassung des Instruments fällig.
- Die Entgelte werden monatlich, in der Regel am ersten Werktag des Monats, durch ein automatisiertes Abbuchungsverfahren eingezogen. Eine Abbuchungsermächtigung ist mit der Anmeldung zu erteilen.
- Werden Abbuchungen von der Bank nicht eingelöst, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts.
(4) Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts:
Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung oder Unterrichtsversäumnis) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für ein volles Semester bestehen. Liegen für das Schulversäumnis Gründe vor, die der Schüler nicht zu vertreten hat (Erkrankung, Wegzug der Eltern oder Schüler, Stundenplanänderungen seitens der Musikschule), können die Entgelte auf Antrag anteilmäßig erstattet werden.
§ 15 Geschwisterermäßigung und weitere Schulgeldermäßigungen
(1) Besuchen Kinder der gleichen Familie die Jugendmusikschule, wird auf das gesamte Schulgeld folgende Geschwisterermäßigung gewährt:
- bei 2 Kindern 10 %
- bei 3 Kindern 15 %
- bei 4 Kindern 20 %
- bei 5 Kindern und mehr 25 %
(2) Eine weitere sozial bedingte Ermäßigung des Schulgeldes kann auf Antrag gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulträger der Jugendmusikschule. Die Regelung zum Familienpass Remseck am Neckar findet Anwendung.
(3) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule können durch Ermäßigung des Schulgeldes oder dessen Erlass gefördert werden. Der Schulträger entscheidet über die Höhe der Förderung. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
(4) Belegt ein Schüler zwei oder mehr Fächer nebeneinander, wird eine Schulgeldermäßigung gewährt:
- bei 2 Fächern 20 %
- bei 3 Fächern 30 %
- bei 4 Fächern 40 %
- bei 5 Fächern und mehr 50 %
§ 16 Elternbeirat
(1) An der Jugendmusikschule kann ein Elternbeirat gebildet werden. Er kann aus bis zu 10 gewählten Elternvertretern bestehen.
(2) Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Die Elternversammlung tritt auf Einladung der Schulleitung zusammen.
(3) Aufgabe des Elternbeirats ist es, Wünsche und Anregungen der Erziehungsberechtigten entgegenzunehmen, darüber zu beraten und diese Vorschläge gegenüber der Schulleitung zu äußern.
(4) Zu den Sitzungen des Elternbeirats kann die Schulleitung und ein Vertreter des Schulträgers eingeladen werden. Die Einladung zur Sitzung des Elternbeirats erfolgt durch die Musikschulleitung.
§ 17 Beirat der Jugendmusikschule
(1) Zur Förderung der Musikerziehung in der Jugendmusikschule und als Kontaktorgan zwischen der Elternschaft, den musischen Vereinen, dem Schulträger und der Jugendmusikschule wird ein Beirat gebildet. Der Beirat soll Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten sowie sich für die Ziele und Aufgaben der Jugendmusikschule bei Eltern und Bevölkerung einsetzen.
(2) Der Beirat berät insbesondere über allgemeine Fragen des Unterrichts und der Organisation.
(3) Mitglieder des Beirats sind zwei von der Elternversammlung aus der Mitte des Elternbeirats für ein Schuljahr gewählte Vertreter der Eltern (falls vorhanden), ein Vertreter des Schulträgers, der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter, zwei Vertreter des Gemeinderats, ein von der Vollkonferenz der Lehrkräfte gewählter Vertreter der Lehrer, die Leitung der Fachgruppe Kultur, Sport, Soziales sowie je ein Vertreter der örtlichen Gesangvereine und der Instrumentalmusik pflegenden Vereine.
(4) Der Beirat wird vom Leiter der Jugendmusikschule mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. (5) Der Beirat wird von der Leitung der Jugendmusikschule über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten so umfassend und rechtzeitig unterrichtet, dass er seine Aufgaben sinnvoll erfüllen kann.
§ 18 Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am 01. März 2019 in Kraft.