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Sie erreichen den zuständigen Datenschutzbeauftragten unter:

Stadt Remseck am Neckar
Beatrix Lampey
Marktplatz 1
71686 Remseck am Neckar

Telefon: 07146 2809-3040
E-Mail: datenschutz@remseck.de

Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:

Art. 6 I lit. a DSGVO dient der Jugendmusikschule Remseck am Neckar als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen.

Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO.

Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zu unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unsere Musikschule einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO.

Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DSGVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses der Jugendmusikschule Remseck am Neckar oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden.

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Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Kommunikationsdaten und Vertragsdaten.

Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden uns von Ihnen übermittelt.

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Die Daten werden in der webbasierten Verwaltungssoftware MSV Plus verarbeitet. Diese Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags, durch den wir den Auftragsverarbeiter binden und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind.

Übermittlung in ein Drittland:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind. Falls ein Unterauftragnehmer beauftragt werden soll, gelten diese Anforderungen ebenfalls für diese.

Dauer der Speicherung:

Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Jugendmusikschule Remseck am Neckar so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist (§ 39 GemHVO, maximal 10 Jahre).

Rechte der betroffenen Person:

Ihnen stehen als von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffener Person Auskunftsrechte, sowie Recht auf Berichtigung, Ergänzung und Löschung personenbezogener Daten im Einzelfall zu. Ihre Rechte sind in der EU-Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere in den Artikeln 15, 16,18, den Erwägungsgründen 59, 63,64, 65,66 und 67 und darüber hinaus im Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung 2018 in den §§ 34, 57, 58 geregelt.

 Auskunftsrechte Ihrerseits bestehen hinsichtlich: 

  • des Verarbeitungszweckes personenbezogener Daten
  • der Kategorien der verarbeiteten Daten
  • der Empfänger der personenbezogenen Daten
  • der geplanten Dauer der Speicherung
  • Ihres Rechtes auf Berichtigung oder Löschung
  • Ihres Rechtes auf Einschränkung der Verarbeitung
  • des Widerspruchsrechtes
  • des Beschwerderechtes bei der Aufsichtsbehörde
  • verfügbarer Informationen über die Herkunft der Daten, die nicht direkt bei Ihnen (dem/der Betroffenen) erhoben werden
  • des Bestehens einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (Information über Logik, Tragweite der angestrebten Auswirkung für sie als betroffene Person).

Sie haben das Recht auf Erhalt einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Vor Auskunftserteilung ist es uns vom Gesetzgeber erlaubt, Ihre Identität in geeigneter Art und Weise festzustellen, bzw. zu prüfen, um Informationen an Unbefugte im Sinne des Datenschutzgesetzes zu vermeiden.

Von diesem Auskunftsrecht können Sie jederzeit wieder Gebrauch machen, es besteht also nicht einmalig.

Weiterhin haben Sie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung unrichtiger, unvollständiger oder vermeidbarer personenbezogener Daten. Sie haben in diesen Fällen das Recht auf Berichtigung, Ergänzung und Löschung personenbezogener Daten. Dies kann einerseits zu einer Einschränkung der Verarbeitung oder auch zur Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten führen, soweit rechtliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Wenn sie gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden, personenbezogenen Daten insgesamt Widerspruch eingelegt haben, erfolgt die sofortige Löschung der Daten. Eine Teilnahme am Musikschulunterricht ist ohne diese Daten leider nicht möglich.

Anträge auf Auskunft können Sie formlos an die Datenschutzbeauftragte, Frau Beatrix Lampey stellen:

per E-Mail an: datenschutz@remseck.de

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Die Widerrufserklärung ist schriftlich zu richten an: Jugendmusikschule Remseck am Neckar, Marktplatz 1, 71686 Remseck am Neckar, jugendmusikschule@remseck.de.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,  unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

 

Schulordnung

Schulordnung für die Jugendmusikschule der Stadt Remseck am Neckar
Fassung vom 29. Januar 2019

 

Inhaltsverzeichnis


Aufgabe  ...............................................................................................................§ 1
Aufbau .................................................................................................................§ 2
Kooperationen ..........................................................................................................§ 3
Projekte und Veranstaltungen ...........................................................................................§ 4
Schulleitung und Lehrkräfte ............................................................................................§ 5
Teilnehmerinnen und Teilnehmer .........................................................................................§ 6
Schuljahr ..............................................................................................................§ 7
Aufnahme, Abmeldung und Ummeldung ......................................................................................§ 8
Unterricht .............................................................................................................§ 9
Instrumente und Noten ..................................................................................................§ 10
Gesundheitsbestimmungen ................................................................................................§ 11
Aufsicht ...............................................................................................................§ 12
Versicherung, Haftung ..................................................................................................§ 13
Schulgeld und sonstige Entgelte ........................................................................................§ 14
Geschwisterermäßigung und weitere Schulgeldermäßigungen ................................................................§ 15
Elternbeirat ...........................................................................................................§ 16
Beirat der Jugendmusikschule ...........................................................................................§ 17
Inkrafttreten ..........................................................................................................§ 18   

     

Die Schulordnung für die Jugendmusikschule der Stadt Remseck am Neckar erhält auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses 29. Januar 2019 folgende Neufassung*:

 

§ 1 Aufgabe

Die Jugendmusikschule Remseck ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie ist eine kommunal verantwortete Einrichtung mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Sie ist ein Ort des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, ein Ort der Kunst und der Kultur und ein Ort für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen mit- und voneinander.

Die Aufgabe der Jugendmusikschule ist es, musikinteressierte Kinder und Jugendliche möglichst frühzeitig und auf breiter Basis an die Musik heranzuführen, ihnen eine musikalische Grundausbildung zu erteilen, sie im Vokal- und Instrumentalbereich zu schulen und ihnen dazu die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Musikschule trägt dazu bei, den Nachwuchs für die örtlichen musischen Vereine sowie für das Laien- und Liebhabermusizieren auszubilden und pflegt die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium.


§ 2 Aufbau

(1) Der Ausbildung an der Jugendmusikschule liegen der Strukturplan und die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. (VdM) zugrunde.

(2) Grundstufe In den Kursen der Grundstufe werden verschiedene Unterrichtsformen angeboten

  1. Klanggarten für Kinder, die für die musikalische Früherziehung noch zu jung sind in Begleitung einer Bezugsperson
  2. Musikalische Früherziehung für 4 - 6 jährige Kinder (Dauer: max. 2 Jahre)
  3. Musikwerkstatt (Rhythmik) für 4 - 6 jährige Kinder (Dauer: max. 2 Jahre)
  4. Singen – Bewegen – Sprechen (SBS) (Landesprogramm in den Kindertagesstätten
  5. Musikalischer Aufbaukurs für 5 ½ - 8 jährige Kinder als Anschlusskurs an die musikalische Früherziehung (Dauer: max. 1 Jahr)

(3) Instrumental-, Vokalunterricht Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen

  1. Streichinstrumente
  2. Zupfinstrumente
  3. Holzblasinstrumente
  4. Blechblasinstrumente
  5. Tasteninstrumente
  6. Schlaginstrumente
  7. Gesang

(4) Ergänzungsfächer

  1. Ergänzungsfächer sind: Instrumentale Spielgruppen, Vororchester, Orchester, Kammermusik, Musiktheorie, Gehörbildung und Chor
  2. Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer in Verbindung mit der Schulleitung unter Berücksichtigung von Ausbildungsstand und Interesse des Schülers vor.

(5) Ensemblefächer Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit.

(6) Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Unterrichtsfach besteht nicht.

 

§ 3 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und den allgemein bildenden Remsecker Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z.B. dem „Musikverein Aldingen Blasorchester Remseck“. 


§ 4 Projekte und Veranstaltungen

Projekte wie Kurse oder Workshops sind weitere musikpädagogische Angebote. Zum pädagogischen Auftrag der Musikschule gehört es, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Projekte und Veranstaltungen zeigen der interessierten Öffentlichkeit ein positives Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.


§ 5 Schulleitung und Lehrkräfte

(1) Die Schulleitung setzt sich zusammen aus zwei musikpädagogischen Fachkräften, dies sind Schulleitung und stellvertretende Schulleitung. Beide zeichnen verantwortlich für den laufenden Schulbetrieb hinsichtlich pädagogischer und schulorganisatorischer Belange.

Schulleitung und stellvertretende Schulleitung sind gegenüber den Lehrkräften und Mitarbeitenden der Musikschulverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit weisungsbefugt.

Der Leitung obliegen folgende Führungsaufgaben:

  1. Vertretung der Musikschule im übertragenen Rahmen nach außen und ständige Kontaktpflege zu Akteuren in der kommunalen Bildungslandschaft

  2. Musikalisch-pädagogische Leitung, insbesondere - Führung des Kollegiums - Verantwortung der Lehrinhalte und -methoden - Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern - Entwicklung von Angebotsformen - Fachliche Information und Weiterbildung - Künstlerische Aktivitäten

  3. Organisatorische Leitung, insbesondere - Einteilung der Lehrkräfte (ggf. durch Vereinbarung) und Erstellung/Genehmigung des Stundenplanes - Auswahl und Vorschlag für die Bestellung des Lehr- und Verwaltungspersonals - Überwachung des Schulbetriebs - Mittelanmeldung und Mittelbewirtschaftung - Planung und Ausgestaltung von Kooperationen - Planung und Durchführung von Veranstaltungen, - Öffentlichkeitsarbeit - Statistik, Analyse und konzeptionelle Planung

  4. Verantwortung für das Qualitätsmanagement 

(2) An der Jugendmusikschule unterrichten festangestellte Lehrkräfte (TVöD) und auf Honorarbasis beschäftigte freie Mitarbeiter. Alle festangestellten Lehrkräfte treten mindestens einmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zu einer Vollkonferenz zusammen.

An der Musikschule unterrichten Lehrkräfte, die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. Sie werden vom Träger der Musikschule verpflichtet. Für die Verpflichtung von Lehrkräften hat die Schulleitung ein Vorschlagsrecht. Die Aufgaben der Lehrkräfte werden einzelvertraglich vereinbart.

(3) In der Vollkonferenz wird der Vertreter der Lehrkräfte gewählt.

§ 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

(1) In die Vorklassen wie Klanggarten oder musikalische Früherziehung können Kinder mit Vollendung des 18. Lebensmonats aufgenommen werden.

(2) Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres können aufgenommen werden bei:

  1. Klanggarten
  2. Musikalische Früherziehung
  3. Musikwerkstatt

(3) Kinder und Jugendliche ab der Grundschule können unterrichtet werden in:

  1. Instrumentalfächern
  2. Ergänzungsfächern
  3. Aufbaukursen
  4. Schulkooperationen

(4) Die Unterrichtung Erwachsener ist möglich.

(5) Über die Aufnahme von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen entscheidet die Schulleitung.

(6) Die Rechtsbeziehung zwischen den Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern mit der Jugendmusikschule bzw. der Stadt Remseck ist privatrechtlicher Natur.   


§ 7 Schuljahr

(1) Das Schuljahr der Jugendmusikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres. Es ist in zwei Semester (Wintersemester 1. Oktober bis 31. März, Sommersemester 1. April bis 30. September) unterteilt.

Die Ferienordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in der Stadt gilt auch für den Unterricht an der Jugendmusikschule.


§ 8 Aufnahme, Abmeldung und Ummeldung

(1) Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Jugendmusikschule zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung seitens der Musikschule rechtswirksam. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nur, wenn die Kapazität der Jugendmusikschule dies zulässt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig. Ohne schriftliche Anmeldung ist eine Unterrichtsaufnahme nicht zulässig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung zu einer bestimmten Lehrkraft. Mit dem Anmeldeformular werden die Informationen zur Datenerhebung versandt, ebenso die Einwilligungserklärung zur Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

(2) Die Aufnahme in die Grundstufe erfolgt alljährlich zu Beginn des Wintersemesters. Die Aufnahme zum Instrumentalunterricht ist zum jeweiligen Semesterbeginn möglich.

(3) Abmeldungen sind in der Grundstufe nur zum Ende des Schuljahres, in allen anderen Fällen zum Ende eines Semesters möglich. Diese Abmeldungen müssen der Verwaltung mindestens einen Monat vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen. Insbesondere kann mit den Absolventen des letzten Schuljahres der allgemeinbildenden Schulen zu Beginn des letzten Semesters eine vorzeitige Kündigung vereinbart werden.

(4) Die Schulgeldpflicht erlischt erst, wenn eine Abmeldung fristgerecht erfolgt ist.

(5) Veränderungen der Unterrichtsdauer, Berücksichtigung von Lehrerwechselwünschen oder der Wechsel in ein anderes Unterrichtsfach können ausschließlich zu Semesterbeginn erfolgen.


§ 9 Unterricht

(1) Der Unterricht wird in der Regel in Unterrichtsräumen der allgemeinbildenden Schulen oder der städtischen Kindertageseinrichtungen erteilt. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht nicht.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 30, 45 oder 60 Minuten. Die Dauer richtet sich nach pädagogischen Gesichtspunkten und wird von der Schulleitung festgelegt. Aufgrund pädagogischer Erfordernisse ist auch eine abweichende Unterrichtsdauer möglich.

(3) Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht sowie zum dafür erforderlichen Üben. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen, über das die Erziehungsberechtigten von der Schulleitung unterrichtet werden, kann zum Ausschluss führen; über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.

(4) Durch Verschulden des Schülers ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt; bei ärztlich attestierter Krankheit von mehr als zwei Wochen Dauer wird ab der dritten Woche eine anteilige Schulgeldermäßigung gewährt. Durch Verschulden der Lehrkraft ausgefallener Unterricht wird möglichst nachgeholt. Fallen trotzdem mehr als 2 Unterrichtsstunden pro Semester aus, wird das Schulgeld anteilig erstattet.


§ 10 Instrumente und Noten

(1) Grundsätzlich sollte jeder Schüler für den Unterricht sein eigenes Instrument benutzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Jugendmusikschule von den Schülerinnen und Schülern gemietet werden. Gebühren werden nach der Gebührenordnung erhoben.

(2) Bei Ausscheiden des Schülers sind gemietete Instrumente unverzüglich zurückzugeben.

(3) Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Schülers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur die von der Jugendmusikschule benannten Firmen beauftragt werden.

(4) Für Verlust oder Beschädigung des gemieteten Instruments haften die Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter in vollem Umfang. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

(5) Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 

(6) Das Unterrichtsnotenmaterial für die Hauptfachklassen geht zu Lasten des Schülers. Unterrichtsnotenmaterial für die Kammermusikklassen sowie für das Orchester stellt die Jugendmusikschule.

(7) Ein Rechtsanspruch auf ein Leihinstrument besteht nicht.


§ 11 Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden.


§ 12 Aufsicht

Eine Aufsichtspflicht seitens der Lehrer besteht nur während der Unterrichtszeit und während der Veranstaltungen der Jugendmusikschule.


§ 13 Versicherung, Haftung

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen der allgemeinen Unfallversicherung der Stadt Remseck beim Württembergischen Gemeindeversicherungsverein versichert. Hierfür gelten die Bedingungen des Versicherers.

(2) Eine Haftung der Gemeinde für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Jugendmusikschule eintreten, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Schulleitung, einer Lehrkraft oder eines anderen Mitarbeiters der Jugendmusikschule zurückzuführen.


§ 14 Schulgeld und sonstige Entgelte

(1) Für die Teilnahme am Unterricht, für die Benutzung der Einrichtungen der Jugendmusikschule und für die Überlassung von Musikinstrumenten u. a. werden Schulgelder und sonstige Entgelte privatrechtlicher Art erhoben; sie sind in der Gebührenordnung geregelt. 

(2) Schuldner der privatrechtlichen Entgelte nach der Schulgeldordnung sind:

  1. Bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten
  2. Bei volljährigen Schülern der Schüler selbst
  3. Wer die Verpflichtung zur Zahlung der privatrechtlichen Entgelte der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat
  4. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Entstehen der Schuld und Fälligkeit der Entgelte:

  1. Die Fälligkeit der privatrechtlichen Entgelte entsteht mit der Aufnahme des Schülers in die Jugendmusikschule und setzt sich in den folgenden Semestern fort. Die Instrumentenmiete wird ab dem Moment der Überlassung des Instruments fällig.
  2. Die Entgelte werden monatlich, in der Regel am ersten Werktag des Monats, durch ein automatisiertes Abbuchungsverfahren eingezogen. Eine Abbuchungsermächtigung ist mit der Anmeldung zu erteilen.
  3. Werden Abbuchungen von der Bank nicht eingelöst, besteht kein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts.

(4) Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts:

Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung oder Unterrichtsversäumnis) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für ein volles Semester bestehen. Liegen für das Schulversäumnis Gründe vor, die der Schüler nicht zu vertreten hat (Erkrankung, Wegzug der Eltern oder Schüler, Stundenplanänderungen seitens der Musikschule), können die Entgelte auf Antrag anteilmäßig erstattet werden.


§ 15 Geschwisterermäßigung und weitere Schulgeldermäßigungen

(1) Besuchen Kinder der gleichen Familie die Jugendmusikschule, wird auf das gesamte Schulgeld folgende Geschwisterermäßigung gewährt:

  • bei 2 Kindern 10 %
  • bei 3 Kindern 15 %
  • bei 4 Kindern 20 %
  • bei 5 Kindern und mehr 25 %

(2) Eine weitere sozial bedingte Ermäßigung des Schulgeldes kann auf Antrag gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulträger der Jugendmusikschule. Die Regelung zum Familienpass Remseck am Neckar findet Anwendung.   

(3) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler der Jugendmusikschule können durch Ermäßigung des Schulgeldes oder dessen Erlass gefördert werden. Der Schulträger entscheidet über die Höhe der Förderung. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

(4) Belegt ein Schüler zwei oder mehr Fächer nebeneinander, wird eine Schulgeldermäßigung gewährt:

  • bei 2 Fächern 20 %
  • bei 3 Fächern 30 %
  • bei 4 Fächern 40 %
  • bei 5 Fächern und mehr 50 %


§ 16 Elternbeirat

(1) An der Jugendmusikschule kann ein Elternbeirat gebildet werden. Er kann aus bis zu 10 gewählten Elternvertretern bestehen.

(2) Der Elternbeirat wird von der Elternversammlung für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Die Elternversammlung tritt auf Einladung der Schulleitung zusammen.

(3) Aufgabe des Elternbeirats ist es, Wünsche und Anregungen der Erziehungsberechtigten entgegenzunehmen, darüber zu beraten und diese Vorschläge gegenüber der Schulleitung zu äußern.

(4) Zu den Sitzungen des Elternbeirats kann die Schulleitung und ein Vertreter des Schulträgers eingeladen werden. Die Einladung zur Sitzung des Elternbeirats erfolgt durch die Musikschulleitung.


§ 17 Beirat der Jugendmusikschule

(1) Zur Förderung der Musikerziehung in der Jugendmusikschule und als Kontaktorgan zwischen der Elternschaft, den musischen Vereinen, dem Schulträger und der Jugendmusikschule wird ein Beirat gebildet. Der Beirat soll Anregungen und Ideen von Eltern diskutieren und weiterleiten sowie sich für die Ziele und Aufgaben der Jugendmusikschule bei Eltern und Bevölkerung einsetzen.

(2) Der Beirat berät insbesondere über allgemeine Fragen des Unterrichts und der Organisation. 

(3) Mitglieder des Beirats sind zwei von der Elternversammlung aus der Mitte des Elternbeirats für ein Schuljahr gewählte Vertreter der Eltern (falls vorhanden), ein Vertreter des Schulträgers, der Schulleiter und der stellvertretende Schulleiter, zwei Vertreter des Gemeinderats, ein von der Vollkonferenz der Lehrkräfte gewählter Vertreter der Lehrer, die Leitung der Fachgruppe Kultur, Sport, Soziales sowie je ein Vertreter der örtlichen Gesangvereine und der Instrumentalmusik pflegenden Vereine.

(4) Der Beirat wird vom Leiter der Jugendmusikschule mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. (5) Der Beirat wird von der Leitung der Jugendmusikschule über alle wichtigen schulischen Angelegenheiten so umfassend und rechtzeitig unterrichtet, dass er seine Aufgaben sinnvoll erfüllen kann.


§ 18 Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 01. März 2019 in Kraft.

Gebührenordnung

für die Jugendmusikschule

 

Für die Teilnahme am Unterricht der Jugendmusikschule wird eine Jahresgebühr erhoben. Sie entsteht mit der Aufnahme für das Schuljahr und ist in monatlichen Abschlagsbeträgen von 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten. Die Gebühren werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

 

 

 

monatliche

Abschlags-

beträge

Euro

 

 

Jahresgebühr

Euro

Art des Unterrichts

 

 

1.

Kurse

 

 

 

 

a) Klanggarten                         

(ab 7 Kinder 45 Min.)

 

25,00

300,00

 

b) Musikalische Früherziehung   

(ab 7 Kinder 45 Min.)

 

32,60

391,20

 

c) Musikalischer Aufbaukurs      

(4-6 Kinder 45 Min.)

 

43,30

519,60

 

d) Musikwerkstatt                     

(4-6 Kinder 45 Min.)

 

43,30

519,60

 

2.

 

Gruppenunterricht/Ergänzungsfächer/Ensemblefächer

 

 

 

a) Große Gruppe                      

(ab 7 Schüler 45 Min.)

 

39,10

469,20

 

b) Große Gruppe                      

(5-6 Schüler 45 Min.)

 

45,10

541,20

 

c) Kleine Gruppe                      

(3-4 Schüler 45 Min.)

 

55,00

660,00

 

d) Kleine Gruppe                      

(2 Schüler 45 Min.)

 

68,50

822,00

 

e) Kleine Gruppe                                           

(2 Schüler 30 Min.) 

 

45,70

548,40

 

3.

 

Einzelunterricht

 

 

 

a) 30 Minuten

 

 

82,20

986,40

 

c) 45 Minuten

 

 

123,30

1.479,60

 

4.

 

Ergänzungsfach (ohne Hauptfachunterricht)

 

25,20

 

302,40

 

5.

 

Gebühren für Erwachsene (ab 18 Jahren)

 

 

 

a) Eltern erhalten noch Kindergeld

 

 

- normale Gebühr -

 

b) Eltern erhalten kein Kindergeld mehr

 

 

 

150 %

 

Zuschlag auf die Gebühren nach Ziffer 1. – 5. für Kinder und Erwachsene, die nicht in Remseck wohnen

 

 

20%

 

 

 

6.

Schulkooperation

 

 

 

Grundangebot   (2 Jahre)    

incl. Instrument

 

28,10

337,20

 

Fortgeschrittene (3. Jahr)    

incl. Instrument

 

59,40

712,80

 

Fortgeschrittene (3. Jahr)   

ohne Instrument

 

42,40

504,00

 

Werkstatt-Orchester             

ohne Instrument

 

8,00

96,00

In den Schulkooperationen sind für die Gebührenerhebung die in der Anmeldung   genannten Zeiträume maßgeblich; § 19 der Schulordnung (Geschwister-/Schulgeldermäßigung) findet keine Anwendung!

 

 

Einmalige Anmelde- und Bearbeitungsgebühr 

 

21,00

 

Gebühr für das Ausleihen von Instrumenten

 

 

 

a) Gitarren

 

 

6,50

78,00

 

b) Streich- und Blasinstrumente

 

 

17,00

204,00

1. Bei Änderung der Anzahl der Teilnehmer wird die Unterrichtsdauer entsprechend angepasst.

2. Bei Änderung des zeitlichen Umfangs einer Unterrichtsform wird der Gebührensatz entsprechend angepasst.

 

             

 

Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft.

 

 

Gebührenermäßigungen

1. Geschwisterermäßigung

Besuchen Kinder der gleichen Familie die Jugendmusikschule, werden auf das gesamte Schulgeld folgende Geschwisterermäßigungen gewährt:

bei 2 Kindern  10%
bei 3 Kindern 15 %
bei 4 Kindern 20%
bei 5 Kindern und mehr 25%

 

2. Mehrfächerermäßigung

Nimmt ein Schüler in zwei oder mehr Fächern nebeneinander Unterricht, wird folgende Schulgeldermäßigung gewährt:
 
bei 2 Fächern 20%
bei 3 Fächern 30%
bei 3 Fächern 40%
bei 4 Fächern 50%

 

3. Familienpassinhaber    20 %

 Beantragung bei der Gemeinde

  

4. Sozialermäßigung

Eine weitere sozial bedingte Ermäßigung des Schulgeldes kann auf Antrag gewährt werden. Über den Antrag entscheidet der Schulträger.

 

Unterrichtsbedingungen

Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Jugendmusikschule zu richten. Sie werden erst durch die Bestätigung rechtswirksam. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nur, wenn die Kapazität der Jugendmusikschule dies zulässt. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

Abmeldungen sind in der Grundstufe beim Klanggarten, in der Früherziehung und bei den Aufbaukursen jeweils zum Schuljahresende (30.09.), in allen anderen Fällen zum Ende eines Semesters (31.03. oder 30.09.) möglich. Sie müssen mindestens einen Monat vorher bei der Verwaltung schriftlich eingegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.

 

*****************************

 Dieser Auszug aus der Schulordnung gibt die wichtigsten Bestimmungen wieder.